Winterdienst – Schneeräumung und Streuung

Veröffentlichungsdatum30.11.2023Lesedauer2 MinutenKategorienDorf Thal, Gemeinde Sulzberg
Sulzberg von Oben

Straßen, Wege und Plätze müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden. Das kann je nach Witterung zur Herausforderung für die Winterdienste werden. Wir bitten die Bürger*innen, Anrainer und Wegehalter um Mithilfe und Unterstützung. 

Hecken, Hindernisse und Zäune
Zur Erleichterung der Schneeräumung und Verbesserung der Sichtverhältnisse sind Wegehalter und Anrainer angehalten, rechtzeitig vor Winterbeginn Sträucher und Bäume zurückzuschneiden und zu schützen, gegebenenfalls Hindernisse wegzuräumen und Zäune entlang zu räumender Straßen abzulegen. Für allfällige Beschädigungen wird keine Haftung übernommen.

Schneestangen
Schneestangen nützen vor allem den Lenkern der Räumfahrzeuge zur besseren Orientierung. Anrainer und Wegehalter sind in der Verantwortung, die Räumflächen sowie Hindernisse (Schächte, Mauern, Randsteine …) mit einer ausreichenden Anzahl an Schneestangen zu kennzeichnen und gegebenenfalls umgehend zu ersetzen (Verlust, Beschädigung). Die Entfernung von Schneestangen ist verboten! Die Eltern werden gebeten, ihre Kinder auf die Wichtigkeit der Schneestangen hinzuweisen. 

Pflichten der Anrainer und Wegehalter
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteigen befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Auch in einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Schneehaufen, die von Schneepflügen auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. 

Schnee aus privaten Zufahrten oder Parkplätzen auf öffentliche Straßen zu entsorgen, ist nicht gestattet. Bei daraus resultierenden Unfällen macht sich der Verursacher straffällig und schadensersatzpflichtig.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. 

Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass Schneeverwehungen oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Durch die genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden, wenn jedoch nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Für Unfälle, die durch Verletzung von Anrainerpflichten verursacht werden, haftet der Grundstückseigentümer. 

Die Gemeindeverwaltung und die Winterdienstleister im Ort ersuchen um Kenntnisnahme dieser Vorschriften. Wenn wir unsere Verantwortungen alle miteinander wahrnehmen, dann ist auch im kommenden Winter wieder eine möglichst gefahrlose Benützung unserer Straßen und Gehwege sichergestellt. 

Bitte um Berücksichtigung! Danke!