
Richtlinien der Gemeinde Sulzberg für den Erwerb von Baugrundstücken im Baugebiet Falz
(Einstimmiger Beschluss der GV in der Sitzung vom 13.07.2026)
Die Gemeinde Sulzberg schafft mit dem Baugebiet Falz Baugrundstücke für den örtlichen Wohnbedarf. Vorrangig sollen junge Sulzbergerinnen und Sulzberger, Familien sowie Personen berücksichtigt werden, die ihr bestehendes Wohnhaus der nächsten Generation zur Verfügung stellen und selbst im Baugebiet Falz ein Eigenheim errichten möchten.
Diese Richtlinien dienen als transparente Grundlage für die Vergabe der Baugrundstücke und sollen sicherstellen, dass die Bauplätze jenen Personen zugutekommen, die einen begründeten Eigenbedarf haben und ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Sulzberg begründen möchten.
1. Allgemeine Erwerbsvoraussetzungen
1.1. Voraussetzung für den Erwerb eines Bauplatzes ist das Vorliegen eines begründeten Bedarfs zur Errichtung eines Eigenheimes.
1.2. Der Bauplatz ist ausschließlich für die Errichtung eines Eigenheimes zu verwenden.
1.3. Das zu errichtende Eigenheim hat als Hauptwohnsitz aller Bewohner zu dienen und ist als künftiger Lebensmittelpunkt des/der Erwerber/s zu begründen.
1.4. Die beiden Grundstücke, auf denen ein Doppelhaus errichtet werden soll, müssen von beiden Parteien gleichzeitig erworben werden. Die Gemeinde vermittelt zwischen den Interessenten.
2. Persönliche Voraussetzungen der Erwerber
2.1. Vorrangig berücksichtigt werden Personen, die keine Möglichkeit haben, auf eigenem Grund, auf Grundstücken von Eltern, Schwiegereltern oder Lebenspartnern ein Eigenheim in absehbarer Zeit zu errichten, auszubauen oder zu sanieren.
2.2. Vorrangig berücksichtigt werden Antragsteller/innen, die in Sulzberg aufgewachsen sind oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Sulzberg gemeldet waren.
3. Bauverpflichtung und Rückkaufsrecht
3.1. Mit der Errichtung des Eigenheimes ist innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Kaufvertrages zu beginnen.
3.2. Die Gemeinde Sulzberg behält sich das grundbücherlich sichergestellte Wiederkaufsrecht vor.
3.3. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufrechts nach Baubeginn des Bauvorhabens wird der Liegenschaftswert durch einen von der Gemeinde bestellten Sachverständigen ermittelt.
3.4. Unbebaute Grundstücke werden zum ursprünglichen Kaufpreis abzüglich aller Kaufnebenkosten zurückerworben.
4. Planungs- und Ausführungsvorgaben
4.1. Bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ist der von der Gemeindevertretung Sulzberg beschlossene Bebauungsplan verbindlich einzuhalten.
4.2. Doppelhäuser sind in einheitlicher Gestaltung auszuführen und durch einen gemeinsamen Planer bzw. Architekten zu entwerfen.
5. Lagebedingte Besonderheiten
5.1. Die Baugrundstücke befinden sich im Nahbereich landwirtschaftlich und gewerblich genutzter Flächen und Betriebe.
5.2. Die von diesen Flächen und Betrieben ausgehenden, ortsüblichen Emissionen, insbesondere Geräusche (z. B. Weideglocken, maschinelle Bewirtschaftung etc.), Gerüche und Dünste, sind von den Erwerbern ausdrücklich zu akzeptieren.
6. Vergabe und Verfahren
6.1. Die Entscheidung über den Verkauf von Baugrundstücken sowie die Festlegung des Kaufpreises obliegt ausschließlich der Gemeindevertretung von Sulzberg.
6.2. Der/die Antragsteller/in hat einen geeigneten Nachweis über die Finanzierbarkeit des Bauvorhabens zu erbringen.
6.3. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeindevertretung von einzelnen Kriterien dieser Richtlinien abweichen.
Sulzberg, Juli 2026
Hier die Vergaberichtlinien für die Baugrundstücke in Falz zum Download.