2014-03-12 Reisig verbrennen

Veröffentlichungsdatum12.03.2014Lesedauer1 Minute

Information der Polizei- Unzulässiges Verbrennen

Das unzulässige „Einnebeln“ ganzer Tallagen sollte der Vergangenheit angehören. Durch die Verbrennung kommt es zu großen Umweltschädigungen (Monoxyd Gas, krebserregende Verbindungen, etc.) mit teils hohen Emissionsmengen. Die Bevölkerung wird bei entsprechender Witterungslage durch die Rauchentwicklung zudem stark beeinträchtigt und belästigt.

Das unzulässige Verbrennen von Ästen, Holzresten und Reisighaufen stellt eine Übertretung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) dar.

 

Ausnahme gem. der §§ 40 bis 45 Forstgesetzes

Im Wald bzw. in Waldgebieten im forstrechtlichen Sinne kommt das Forstgesetz, sowie die Forstschutzverordnung zu Anwendung, wonach:

• das „Schlagbrennen“ oder sonstige flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten („Schwenden“) unter bestimmten Voraussetzungen (keine Gefährdung des Waldes, keine Beeinträchtigung des Bodens, keine Waldbrandgefahr) von befugten Personen zulässig ist. Das Anlegen eines Feuers ist vorab der Gemeinde zu melden.

• zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald der Waldeigentümer, Forstarbeiter, Jagdschutzorgane, ermächtigte Personen befugt sind.

• das Verbrennen von schädlingsbefallenem Holz eine von mehreren bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen ist.

Unbeschadet dessen, sind auch beim Schlagbrennen die Bestimmungen des § 2 Bundesluftreinhaltegesetz einzuhalten, wonach die allgemeine Verpflichtung besteht, die menschliche Gesundheit nicht zu gefährden und Dritte nicht durch Rauch zu beeinträchtigen.

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Das unzulässige "Einnebeln" ganzer Tallagen (Bild: Weißachtal) sollte der Vergangenheit angehören.